Abschlussprüfung Zerspanungsmechaniker: Ablauf, Zeiten, Gewichtung
Die Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker dauert dreieinhalb Jahre und endet mit einer gestreckten Abschlussprüfung in zwei Teilen. Was in jedem Teil geprüft wird, wie lange es dauert, wie die Teile gewichtet werden und wann die Prüfung bestanden ist – nach dem Wortlaut der Ausbildungsverordnung, dazu ein Rechner für das Gesamtergebnis.
Offenes Tabellenbuch, irot · https://erstmuster.irot.com/wissen/tabellenbuch/abschlusspruefung-zerspanungsmechaniker/ · CC BY-SA 4.0
Der Überblick
| Teil | Wann | Was | Gewicht |
|---|---|---|---|
| Teil 1 | vor dem Ende des 2. Ausbildungsjahres | komplexe Arbeitsaufgabe, höchstens 8 Stunden | 40 % |
| Teil 2 | nach Teil 1, zeitlich getrennt | vier Prüfungsbereiche | 60 % |
Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV). Sie regelt mehrere Metallberufe; für Zerspanungsmechaniker gilt ihr Teil 6 (§§ 23 bis 26), die Bestehensregel steht in § 27. Gelesen auf gesetze-im-internet.de am 30.10.2026. Maßgeblich ist die Prüfungsordnung Ihrer Kammer.
Teil 1 der Abschlussprüfung (§ 25)
- Zeitpunkt: soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
- Inhalt: die Qualifikationen des ersten Ausbildungsjahres und des dritten Ausbildungshalbjahres aus dem Ausbildungsrahmenplan, dazu der wesentliche Lehrstoff der Berufsschule.
- Form: ein kombinierter Fertigungsauftrag aus Dreh-Frästechnik, Dreh-Schleiftechnik oder Fräs-Schleiftechnik, als komplexe Arbeitsaufgabe mit situativen Gesprächsphasen und schriftlichen Aufgabenstellungen.
- Zeiten: höchstens acht Stunden; die Gesprächsphasen zusammen höchstens zehn Minuten, die schriftlichen Aufgaben höchstens 90 Minuten.
- Gezeigt werden soll unter anderem: technische Unterlagen auswerten, Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile manuell und maschinell fertigen, Prüfmittel auswählen und anwenden, Ergebnisse dokumentieren und bewerten, Prüfprotokolle erstellen.
Teil 2 der Abschlussprüfung (§ 26, Gewichte § 27)
| Prüfungsbereich | Form und Zeit | Gewicht in Teil 2 |
|---|---|---|
| Arbeitsauftrag | Variante 1: betrieblicher Auftrag in 15 Stunden, dokumentiert, mit Fachgespräch von höchstens 30 Minuten. Variante 2: praktische Arbeitsaufgabe in 14 Stunden (davon 6 Stunden Durchführung) mit begleitendem Fachgespräch von höchstens 20 Minuten. | 50 % |
| Auftrags- und Funktionsanalyse | schriftlich, höchstens 120 Minuten | 20 % |
| Fertigungstechnik | schriftlich, höchstens 120 Minuten | 20 % |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | höchstens 60 Minuten | 10 % |
Welche Variante des Arbeitsauftrags gilt, wählt der Ausbildungsbetrieb; er teilt sie dem Prüfling und der Kammer mit der Anmeldung zur Prüfung mit. Beim betrieblichen Auftrag muss der Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung vorher genehmigen.
In der Fertigungstechnik plant der Prüfling die Durchführung eines Fertigungsauftrags: Maschinen zuordnen und programmieren, Fertigungsverfahren und -parameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festlegen. Genau hier helfen die Kapitel dieses Tabellenbuchs: Schnittdaten, Kegel, Lochkreis und die Übungsaufgaben.
Wann ist die Prüfung bestanden? (§ 27)
Nach § 27 der Verordnung müssen mindestens »ausreichende« Leistungen erbracht sein
- im Gesamtergebnis aus Teil 1 und Teil 2,
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
- im Gesamtergebnis der drei Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Von diesen drei Bereichen müssen zwei mindestens »ausreichend« sein; im dritten darf die Leistung nicht »ungenügend« sein. Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist in diesen drei Bereichen möglich, auf Antrag oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses, wenn sie für das Bestehen den Ausschlag geben kann. Bisheriges und mündliches Ergebnis zählen dann im Verhältnis 2 : 1. Für den Arbeitsauftrag gibt es keine Ergänzungsprüfung.
Wie viele Punkte »ausreichend« sind, steht nicht in der Verordnung, sondern in der Prüfungsordnung Ihrer Kammer. Fragen Sie dort nach dem Notenschlüssel.
Rechner: Gesamtergebnis aus den Punkten
Punkte von 0 bis 100 je Bereich eintragen. Der Rechner gewichtet nach § 27; ob das Ergebnis reicht, sagt der Notenschlüssel Ihrer Kammer.
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Beispiel mit den vorbelegten Punkten: Teil 2 ergibt 70,5 Punkte, das Gesamtergebnis 70,3 Punkte.
Quellen und Stand
- Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2018 (BGBl. I S. 975), §§ 2, 6, 25, 26 und 27 – gesetze-im-internet.de, gelesen am 30.10.2026.
Diese Seite gibt den Inhalt der Verordnung in eigenen Worten wieder. Maßgeblich ist die Prüfungsordnung Ihrer Kammer; verbindlich sind sie und die Verordnung.
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